SATZUNG

§ 1 Name  und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

»Bellomio e.V.«

Er hat seinen Sitz in Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres und dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

-die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Der Verein Bellomio e.V. sieht es als seine Aufgaben, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

-die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung).

Bellomio e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der artgerechten Haltung von Tieren.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Vorstandsmitglieder festsetzen. Bei einem Austritt wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Die Mitgliedschaft muss 8 Wochen vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt werden. Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Versendung der Einladung per Post oder auf elektronischem Wege, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Poststempels bzw. das Datum der Absendung der elektronischen Nachricht maßgebend. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle zwei Jahre oder wenn 49 % der Mitglieder dieses beantragen.

Die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung kann auch online mittels eines Chatrooms erfolgen. Die Stimmabgabe auf diesem Wege ist unmittelbar nach Schluss der Versammlung elektronisch zu bestätigen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

-Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

-Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und  Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

-Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung   des Vereins.

 

§ 6 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Umlaufbeschlüsse müssen schriftlich erfolgen.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung 

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 2 6 BGB ist:

  1. 1. Vorsitzende
  2. 2. Vorsitzende und Schatzmeisterin

Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt und für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Wenn ein Vorstandsmitglied verhindert ist, kann es sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen der Satzung eigenständig durchzuführen.

 

§ 9 Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins dem Deutschen Tierschutzbund zuzuführen. Sollte dieser benannten Körperschaft die Gemeinnützigkeit aberkannt worden sein oder diese bereits aufgelöst sein, ist das Vermögen des Vereins im Sinne der Vereinssatzung § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes aufgeführt werden.

 

§ 10 Sonstiges

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

 

Berlin, den 20. Dezember 2012

 

Bellomio-Satzung als pdf

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